StatutenI. AllgemeinesArt. 1 Name und SitzUnter dem Namen Schweizerische Akademie für Medizin und Ethik (SAME) besteht in der juristischen Form des Vereins im Sinne von Artikel 60 ff
des Die Akademie hat ihren Sitz am Arbeitsort des Präsidenten. Art. 2 ZweckDie Akademie bezweckt die Bildungsförderung im Bereich der Bioethik, speziell der Medizinethik auf überregionaler, gemeinnütziger Basis durch Veranstaltungen wie Symposien, Kongresse, Workshops, Seminare. Ferner bezweckt sie die Initiierung von Forschungsprojekten und die Verbreitung fachspezifischer Publikationen auf dem Gebiete der Bioethik und Medizinethik. Die Akademie ist dem interdisziplinären und interreligiösen Diskurs über Themen der Bioethik und Medizinethik verpflichtet. Die Akademie bindet auch Personen mit ein, die sich keiner Religion verpflichtet fühlen. Die Akademie richtet zur Bearbeitung von Spezialthemen Arbeitsgruppen ein. Die Publikationen erfolgen auf der eigenen Homepage http://www.medizin-ethik.ch im Internet, in einem eigenen Informationsbulletin sowie in wissenschaftlichen Zeitschriften. Art. 3 VereinsorganDer Verein bemüht sich, regelmässig ein Vereinsorgan herauszugeben. Die darin enthaltenen Mitteilungen sind für alle Vereinsmitglieder verbindlich. II. MitgliedschaftArt. 4 AktivmitgliederMitglieder der Akademie können natürliche und juristische Personen werden, die mit den Zielen der Akademie übereinstimmen. Jede natürliche oder juristische Person kann die Mitgliedschaft in Form eines schriftlichen Gesuches beim Vorstand beantragen. Es bedarf jedoch des Empfehlungsschreibens eines Akademiemitgliedes, welches die Patenschaft für das neue Mitglied übernimmt. Juristische Personen werden durch ihre Organe vertreten. Art. 5 BeiräteDer Vorstand kann natürliche Personen, die über die fachlichen Voraussetzungen verfügen, anfragen, ob sie wissenschaftliche Beiräte werden möchten. Sie stehen der Akademie beratend zur Seite und sind eingeladen, diese fachlich zu unterstützen. Sie bezahlen keinen Mitgliederbeitrag. Auf Beschluss des Vorstandes können wissenschaftliche Beiräte mit beratender Stimme an Mitgliederversammlungen oder an Vorstandssitzungen eingeladen werden. Art. 6 GönnerNatürliche oder juristische Personen, welche die Akademie unterstützen wollen, können Gönner werden. Sie bezahlen einen Gönnerbeitrag. Auf Beschluss des Vorstandes können Gönner mit beratender Stimme an Mitglieder-versammlungen eingeladen werden. Art. 7 PatronatNatürliche oder juristische Personen, die die Übernahme des Patronates für bestimmte Veranstaltungen übernehmen wollen, sind Patronatsmitglieder. Auf Beschluss des Vorstandes können die Patronatsmitglieder mit beratender Stimme an Mitgliederversammlungen eingeladen werden. Art. 8 AufnahmeEintrittsgesuche sind an den Vorstand zu richten. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt unter Vorbehalt von Art. 4 durch den Vorstand unter Bekanntgabe an der nächsten Mitgliederversammlung. Art. 9 AustritteDer Austritt aus der Akademie für Aktivmitglieder kann unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist auf Ende des auf die Kündigung folgenden Geschäftsjahres mit eingeschriebenem Brief an den Präsidenten des Vorstandes erfolgen. Der Austritt von Beiräten, Gönnern und Patronatsmitgliedern kann jederzeit ohne Einhaltung einer Frist erfolgen. Mit dem Austritt erlischt jeder Anspruch dem Verein gegenüber. Es wird keine Austrittsgebühr verlangt. Art. 10 AusschlussMitglieder, die den Vereinsstatuten fortgesetzt und in grober Weise zuwider handeln, durch ihr Verhalten das Ansehen des Vereins schädigen oder ihren finanziellen Verpflichtungen trotz erfolgter Mahnung mit Fristansetzung nicht nachgekommen sind, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Die Mitteilung des Ausschlusses hat schriftlich zu erfolgen. Gegen den Ausschluss kann innert 10 Tagen nach Erhalt der Mitteilung zuhanden der nächsten Mitglie-derversammlung rekurriert werden. Über den Rekurs entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Der Ausschluss entbindet nicht von der Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen. Art. 11 Pflichten der MitgliederDie Mitglieder sind verpflichtet, die Statuten und Reglemente einzuhalten, die Mitgliederversammlungs- und Vorstandsbeschlüsse zu befolgen und die fälligen Beiträge pünktlich zu bezahlen. Sie haben das Ansehen und die Interessen des Vereins zu fördern und zu wahren. III. ORGANEArt. 12 Organe der AkademieDie Organe der Akademie sind:
Art. 13 MitgliederversammlungDie Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Akademie. Sie ist vom Vorstand nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr, sowie auf Begehren von mindestens 1/5 der Mitglieder einzuberufen. Die Einladung hat mindestens 30 Tage vor dem Versammlungsdatum unter Bekanntgabe der Traktanden und der Jahresberichte schriftlich zu erfolgen. Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse werden unter Vorbehalt gesetzlicher oder statutarischer Vorschriften mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Art. 14 Aufgaben der MitgliederversammlungDie Mitgliederversammlung dient neben der Behandlung der ordentlichen Traktanden der allgemeinen Aussprache und Information der Mitglieder. Das Vereinsjahr dauert vom 1. Januar eines Jahres bis zum 31. Dezember desselben Jahres. Der Kassabericht ist nach Ablauf des Vereinsjahres innert drei Monaten vorzulegen. Die Mitgliederversammlung hat nach Ablauf des Vereinsjahres innert vier Monaten stattzufinden. Einer Mitgliederversammlung sind folgende ordentliche Traktanden vorzulegen:
Art. 15 VorstandDer Präsident und der übrige Vorstand wird auf vier Jahre gewählt und ist jederzeit wiederwählbar. Der Vorstand setzt sich aus mindestens vier Mitgliedern zusammen:
Der Vorstand konstituiert sich selbst. Art. 16 Aufgabe des VorstandesDem Vorstand obliegt die Leitung der Akademie. Er setzt die Ziele fest. Er ist verantwortlich für die Einhaltung der Statuten, für den richtigen Vollzug der Vereinsbeschlüsse sowie für einen gesunden Finanzhaushalt. Er überwacht die Tätigkeit allfälliger Kommissionen. Der Vorstand erlässt zur Ergänzung der Statuten Reglemente, welche für die Mitglieder verbindlich sind. Der Präsident führt zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied die rechtsverbindliche Unterschrift. Die Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten nach Bedarf oder auf Verlangen von mindestens drei Vorstandsmitgliedern einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid. Über die Vorstandssitzungen ist Protokoll zu führen. Art. 17 KommissionenFür besondere Aufgaben können Kommissionen eingesetzt werden. Deren Aufgabenbereiche werden in speziellen Reglementen geregelt. Art. 18 Rechnungsrevisoren / RevisionsstelleDie Rechnungsrevisoren bzw. die Revisionsstelle haben die Aufgabe, die Rechnungsführung während des Vereinsjahres zu kontrollieren und den Jahresabschluss auf seine Richtigkeit hin zu prüfen. Sie sind jederzeit berechtigt, in die Buchhaltung und die Belege Einsicht zu nehmen sowie den Bestand der Kasse festzustellen. Sie geben jährlich einmal bei der Rechnungsablage einen schriftlichen Bericht ab. Ein Rechnungsrevisor wird auf zwei Jahre gewählt und ist jederzeit wiederwählbar. Es kann auch eine Treuhandstelle eingesetzt werden. Diesfalls entfällt die Wahl von Revisoren-Stellvertretern. Es sind unter Vorbehalt der Einsetzung einer Treuhandstelle zwei Revisoren-Stellvertreter zu wählen. IV.FINANZENArt. 19 EinnahmenDie Einnahmen der Akademie bestehen hauptsächlich aus den Erträgen organisierter Veranstaltungen, den Mitgliederbeiträgen und von Zuwendungen der Gönner. Art. 20 MitgliederbeiträgeAlle Mitgliederbeiträge für natürliche und juristische Personen werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mitgliederbeiträge sind auf Beginn des Kalenderjahres zu entrichten. Art. 21 AusgabenkompetenzDem Vorstand wird im Rahmen des genehmigten Budgets die Finanzkompetenz erteilt. Art. 22 Haftung des VereinsFür Schulden des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder über ihre Mitgliederbeiträge hinaus ist ausgeschlossen. V. SCHLUSSBESTIMMUNGENArt. 23 StatutenrevisionEine Total- oder Teilrevision dieser Statuten kann nur durch eine Mitgliederversammlung vorgenommen werden, wobei eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Art. 24 Auflösung des VereinsMit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen kann die Auflösung des Vereins beschlossen werden. Im Auflösungsfalle kommt das Vereinsvermögen Organisationen oder Projekten mit ähnlichem gemeinnützigem Zweck zugute. Art. 25 InkraftsetzungDie Statuten der Gründungsversammlung vom 16. September 2000 in Davos wurden von der Mitgliederversammlung vom 21. Februar 2008 in Landquart geändert und in der vorliegenden Fassung einstimmig angenommen. Als offizieller Text der Statuten gilt Deutsch. Landquart, 21. Februar 2008 Dr. med. Josias Mattli PD Dr. med. Dr. h. c. Andreas Schapowal |